Alzchem Group AG: Bekanntmachung nach Art. 5 der Verordnung (EU) 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 - Aktienrückkauf
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Alzchem Group AG: Bekanntmachung nach Art. 5 der Verordnung (EU) 596/2014
und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 - Aktienrückkauf
29.11.2024 / 15:32 CET/CEST
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Alzchem Group AG
Bekanntmachung
nach Art. 5 der Verordnung (EU) 596/2014
und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
Aktienrückkauf
Die Alzchem Group AG gibt bekannt, das mit Ad Hoc-Mitteilung vom 5. November
2024 angekündigte Aktienrückkaufprogramm zu starten.
Beginnend mit dem 2. Dezember 2024 wird die Alzchem Group AG (im Folgenden
auch die "Gesellschaft") über einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten bis
zu 100.000 Stückaktien der Gesellschaft zum Gesamtkaufpreis von bis zu 6
Mio. Euro (ohne Erwerbsnebenkosten) ausschließlich über die Börse im
elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) erwerben. Der
maximale Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) wird den am Handelstag
durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs der Aktie im XETRA-Handel um
nicht mehr als 10 Prozent über- und um nicht mehr als 20 Prozent
unterschreiten. Der Vorstand der Alzchem Group AG macht damit, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats, von der Ermächtigung der ordentlichen
Hauptversammlung zum Erwerb eigener Aktien vom 7. Mai 2024 Gebrauch.
Der Rückkauf erfolgt zu dem Zweck, die erworbenen Aktien (i) als
Akquisitionswährung einzusetzen, (ii) an Mitarbeiter der Alzchem-Gruppe
auszugeben oder (iii) die Aktien einzuziehen. Andere gesetzlich zulässige,
von der Ermächtigung der Hauptversammlung gedeckte Zwecke sind damit nicht
ausgeschlossen.
Der Rückkauf erfolgt im Auftrag und für Rechnung der Alzchem Group AG durch
ein von ihr hierfür mandatiertes Kreditinstitut. Dieses trifft seine
Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und
unbeeinflusst von der Gesellschaft. Das Aktienrückkaufprogramm kann im
Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt
und wiederaufgenommen werden.
Das Aktienrückkaufprogramm wird ungeachtet seines erweiterten Erwerbszwecks
entsprechend den Handelsbedingungen des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr.
596/2014 und Art. 2-4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 ("DelVO")
durchgeführt. Demgemäß werden die getätigten Rückkäufe in einer den
Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 DelVO entsprechenden Weise spätestens am
Ende des siebten Handelstages nach ihrer Ausführung bekannt gegeben. Zudem
wird die Alzchem Group AG über die Fortschritte des Aktienrückkaufs
regelmäßig unter www.alzchem.com informieren.
Trostberg, den 29. November 2024
Alzchem Group AG
- Vorstand -
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